- Strafvollstreckung -

Die dritte Phase des Strafverfahrens – nach dem Ermittlungsverfahren und dem Hauptverfahren – ist die Strafvollstreckung. Die Staatsanwaltschaft als zuständige Vollstreckungsbehörde ist dafür verantwortlich, den staatlichen Strafanspruch durchzusetzen.

Im Falle einer Geldstrafe versendet sie eine Zahlungsaufforderung an den Verurteilten. Im Falle einer Freiheitsstrafe erhält der Verurteilte eine Ladung zum Strafantritt in der für ihn zuständigen Justizvollzugsanstalt (JVA). Eine Freiheitsstrafe kann alternativ auch zur Bewährung ausgesetzt werden. Dann ist die jeweilige Strafe erst zu verbüßen bzw. zu bezahlen, wenn der Straftäter gegen die Bewährungsauflagen verstößt.

- Freiheitsstrafe ohne Bewährung bedeutet Haft -

Wird eine Freiheitsstrafe verhängt und die Strafvollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt, bedeutet das für den Verurteilten grundsätzlich einen Gefängnisaufenthalt.

Im Rahmen der Strafvollstreckung einer Freiheitsstrafe gibt es zahlreiche Situationen, in denen es sich lohnt auf die kompetente Unterstützung eines Fachanwalts für Strafrecht zurückzugreifen. So kann der Rechtsanwalt bei der Formulierung von Anträgen behilflich sein, etwa für eine beabsichtigte Verlegung in eine andere JVA oder bei Lockerungen wie Ausgang oder Hafturlaub.

- Vorzeitige Haftentlassung -

Das deutsche Recht sieht bei der Strafvollstreckung vor, dass nicht jede Freiheitsstrafe vollständig im Gefängnis verbüßt werden muss. Bei einem sogenannten Erstverbüßer – also einer Person, die zum ersten Mal eine Haftstrafe abzusitzen hat – gibt es die Möglichkeit, dass dieser bereits nach Vollstreckung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe wieder aus der Haft entlassen wird und der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird (sog. Halbstrafe). Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die verhängte Strafe nicht mehr als zwei Jahre beträgt – unter besonderen Umständen ist die Halbstrafe allerdings auch bei höheren Freiheitsstrafen möglich. Aber auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, gibt es die Möglichkeit nach Verbüßung von 2/3 der Strafe vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen zu werden.

- Unterstützung durch Rechtsanwalt für Strafrecht -

Bei den entsprechenden Anträgen auf vorzeitige Haftentlassung empfiehlt es sich, diese von einem erfahrenen Strafverteidiger vorbereiten und stellen zu lassen. Dies steigert die Erfolgschancen für Ihr Anliegen, vorzeitig aus der Haft entlassen zu werden, beträchtlich.

Sprechen Sie mich deshalb gerne an, wenn ich Sie unterstützen kann.