- Sexualstrafrecht -
Die Straftatbestände der §§ 174 bis 184h des Strafgesetzbuches (StGB) enthalten die Regelungen zum Sexualstrafrecht. Neben verschiedenen Varianten des sexuellen Missbrauchs werden beispielsweise Vergewaltigung, die Kinderpornografie sowie Zuhälterei unter Strafe gestellt.
- Sexueller Missbrauch -
Steht der Vorwurf einer Sexualstraftat im Raum, geht es in der Regel um den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs oder der Vergewaltigung.
Lautet der Vorwurf auf sexuellen Missbrauch, geht es um unerlaubten Verkehr mit Minderjährigen. Dabei sind dann wiederum drei unterschiedliche Tatvorwürfe zu unterscheiden: der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen nach §§ 174 ff. StGB, der Kindesmissbrauch nach §§ 176 ff. StGB und der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 StGB.
- Vergewaltigung und sexuelle Nötigung -
Steht der Vorwurf einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung im Raum, lautet der Vorwurf, dass sexuelle Handlungen unter Anwendung von Zwang durchgeführt – also körperliche Gewalt oder Drohungen angewendet wurden.
Nach einer Verschärfung des § 177 StGB soll es nunmehr für die Annahme einer Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung bereits ausreichen, wenn sich der Täter über den „erkennbaren Willen“ des Opfers – zum Beispiel durch ein klares „Nein“ bekundet – hinweggesetzt hat. Diese Neuregelung ist jedoch nicht unumstritten.
- Auch im Sexualstrafrecht gilt die Unschuldsvermutung -
Der Tatvorwurf eines Sexualdeliktes ist neben den Kapitalverbrechen wie Mord und Totschlag einer der gravierendsten Tatvorwürfe. Immer wieder geraten auch unschuldige Personen in den Fokus entsprechender Ermittlungen. Das Bekanntwerden der Tatvorwürfe nach außen geht dabei regelmäßig mit einer erheblichen Vorverurteilung und Stigmatisierung des mutmaßlichen Täters einher. Die im allgemeinen Strafrecht und Sexualstrafrecht geltende Unschuldsvermutung gerät dabei oftmals aus dem Blick – insbesondere bei medialer Berichterstattung. Das zeigen Fälle wie derjenige des früheren Wettermoderators Jörg Kachelmann besonders deutlich.
- Rechtzeitig Strafverteidiger kontaktieren -
Daher ist es beim Vorwurf eines Sexualdeliktes unbedingt erforderlich, sich umgehend von einem spezialisierten Strafverteidiger beraten und verteidigen zu lassen. Dieser kann anhand der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte (Akteneinsicht) die belastenden Zeugenaussagen kritisch hinterfragen und ggfs. etwaige Widersprüche aufdecken. Vor allem aber kümmert er sich darum, dass die notwendige Diskretion gewahrt bleibt und der Tatvorwurf aus dem Bereich des Sexualstrafrechts nicht publik gemacht wird.
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