- Jugendstrafrecht -

Für Jugendliche und Heranwachsende gilt neben den Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) und der Strafprozessordnung (StPO) in erster Linie das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Dieses enthält zahlreiche Spezialregelungen und orientiert sich – im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht – nicht an Strafe, sondern am Erziehungsgedanken.

- Für wen gilt Jungendstrafrecht? -

In Deutschland ist man mit Vollendung des 14. Lebensjahres strafmündig. Im Alter von 14 bis 17 gilt man als Jugendlicher und unterliegt zwingend dem Jugendstrafrecht. Im Alter von 18 bis 20 gilt man als Heranwachsender. Ob auf Heranwachsende noch Jugendstrafrecht oder bereits allgemeines Strafrecht Anwendung findet, bestimmt sich nach der geistigen Reife des Heranwachsenden und ist für jeden Einzelfall zu beurteilen. Ab 21 Jahren kommt dann zwingend nur noch das allgemeine Strafrecht zur Anwendung.

- Bestrafung im Jugendstrafrecht mit Weisungen, Arrest oder Jugendstrafe -

Während das allgemeine Strafrecht nur Geldstrafe und Freiheitsstrafe als mögliche Ahnung einer Straftat kennt, bietet das Jugendstrafrecht eine große Bandbreite verschiedener Ahndungsmöglichkeiten:

  • Weisungen

    Die schwächste Form der „Bestrafung“ bilden die sogenannten Erziehungsmaßregeln. Dies sind vor allem Weisungen, die den Jugendlichen bei seiner zukünftigen Lebensführung unterstützen und seine Erziehung fördern sollen. Der Jugendrichter ist dabei nicht an einen speziellen Katalog von Weisungen gebunden, sondern kann diese selbst bestimmen.

  • Verwarnung, Auflagen und Jugendarrest

    Die nächste Stufe der jugendstrafrechtlichen Ahnung stellen die sogenannten Zuchtmittel dar. Das sind etwa die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen oder der Jugendarrest. Jugendarrest kann dabei höchstens für die Dauer von vier Wochen verhängt werden.

  • Jugendstrafe

    Die härteste Sanktion im Jugendstrafrecht ist die Jugendstrafe. Sie wird nur verhängt, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf bzw. zehn Jahre.

- Unterstützung vom Strafverteidiger: je früher, je besser! -

Um als jugendlicher Beschuldigter die bestmögliche Verteidigung zu erhalten, ist es notwendig, so früh wie möglich einen Strafverteidiger einzuschalten. Benötigen Sie als junger Erwachsener oder Elternteil Hilfe im Strafrecht , kontaktieren Sie mich so früh wie möglich, damit ich Sie so gut wie möglich unterstützen kann.