- Steuerstrafrecht -

Das Steuerrecht und damit auch das Steuerstrafrecht sind enorm komplex. Die bekanntesten Steuerarten sind dabei sicherlich die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer, die Gewerbesteuer und die Kfz-Steuer. Aber es gibt noch zahlreiche weitere Steuerarten, wie etwa die Kapitalertragssteuer, die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer und die Körperschaftssteuer, um nur einige wenige zu nennen.

Aufgrund der Unübersichtlichkeit besteht ein hohes Risiko dafür, dass es im Rahmen der abzugebenden Steuererklärungen zu Fehlern kommt – sei es beabsichtigt oder unbeabsichtigt.

- Steuer­hinter­ziehung -

Der wohl wichtigste Strafbestand im Steuerstrafrecht ist die Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO). Das Gesetz sieht hierfür Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen vor. In besonders schweren Fällen erhöht sich der Strafrahmen sogar auf sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Verfolgt und untersucht werden die Delikte im Steuerstrafrecht meist von der Steuerfahndung. Diese Behörde investiert viel Zeit und Geld, um säumige Steuerzahler zu ermitteln und strafrechtlich zu verfolgen. Großes Aufsehen erregt dabei vor allem der bereits mehrfach vorgekommene Ankauf von sogenannten Steuer-CDs aus dem Ausland, wie zum Beispiel aus der Schweiz und Liechtenstein. Auch die sogenannten Panama-Papers gaben zahlreiche Daten von Personen preis, denen Delikte im Steuerstrafrecht vorgeworfen wurden. Es ergaben sich aufgrund dieser Daten tatsächlich zahlreiche Hinweise auf Steuerverkürzungen durch deutsche Bürger – eine Vielzahl von Steuerstrafverfahren wurde daraufhin eingeleitet.

- Selbstanzeige im Steuerstrafrecht -

Im Steuerstrafrecht gibt es für den Beschuldigten die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Das bedeutet: In bestimmten Fällen räumt der Gesetzgeber dem Täter die Möglichkeit ein, trotz einer begangenen Steuerhinterziehung in den Genuss von Straffreiheit zu kommen. Das ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich. Der Täter muss freiwillig gegenüber den Finanzbehörden in vollem Umfang seine zuvor unrichtigen Angaben berichtigen bzw. unterbliebene Angaben nachholen. Selbstverständlich sind auch die verkürzten Steuern zuzüglich entsprechender Zuschläge zu begleichen.

- Unterstützung vom Rechtsanwalt bei der Selbstanzeige -

Haben Sie Steuern hinterzogen – mehr oder minder bewusst – und denken Sie über eine Selbstanzeige nach: Erstatten Sie keinesfalls Selbstanzeige, ohne sich dabei durch einen Fachanwalt für Strafrecht unterstützen zu lassen. Wegen der Komplexität des Steuerrechts und Steuerstrafrechts ist es für Laien nahezu unmöglich, im Rahmen der Selbstanzeige alles „richtig“ zu machen.