- Verkehrsstrafrecht -
Das Verkehrsstrafrecht ist ein Bereich innerhalb des gesamten Strafrechts. Es widmet sich Straftattaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen werden, aber auch Straftaten im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr, Schienenverkehr oder Luftverkehr. Am häufigsten sind jedoch Verkehrsstraftaten im Straßenverkehr.
- Straftaten im Straßenverkehr -
Wie generell im Strafrecht unterscheidet man auch im Verkehrsstrafrecht nach Straftaten, die man vorsätzlich begehen oder die man auch fahrlässig verwirklichen kann.
Zu den bekannten Fahrlässigkeitsdelikten zählen im Verkehrsstrafrecht – gerade im Zusammenhang mit Unfällen – die fahrlässige Körperverletzung und die fahrlässige Tötung. Verursacht man einen Unfall und verletzt oder tötet dabei „ohne Absicht“ eine Person, kann das unter Umständen schon strafbar sein. Und auch der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist z. B. bei riskanten Fahrmanövern und damit verbundenen Unfällen ggfs. schneller verwirklicht als man oft glaubt.
Andere bekannte Straftaten im Straßenverkehr sind z. B. das Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit im Verkehr, also Fälle von Alkohol am Steuer oder Drogen am Steuer und die Fahrerflucht, im Gesetz unerlaubtes Entfernen vom Unfallort genannt.
- Folgen für Führerschein und Fahrerlaubnis -
Ebenfalls wie bei anderen Straftaten können im Verkehrsstrafrecht Geldstrafen oder Freiheitsstrafen verhängt werden. Zusätzlich ist in diesem Bereich möglich, dass ein strafbares Verhalten Auswirkungen auf den Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis hat.
Zum einen kann das Strafgericht ein Fahrverbot verhängen. Für die Dauer des Fahrverbotes wird der Führerschein (das Dokument!) in amtliche Verwahrung genommen und nach Ende des Fahrverbots wieder ausgehändigt. Wer in dieser Zeit z. B. trotzdem Auto fährt und „erwischt“ wird, dem droht eine Strafe wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis. Wichtig ist außerdem zu wissen: Seit Mitte 2017 ist ein Fahrverbot nicht nur im Zusammenhang mit einer Verkehrsstraftat möglich.
Außerdem kann das Gericht den Entzug der Fahrerlaubnis anordnen. Das ist oft der Fall, wenn sich aus den Umständen, die zur Verurteilung geführt haben, ergibt, dass der Verurteilte ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Das bedeutet nicht nur „Fahrverbot“ und das Einziehen des Führerschein-Dokuments. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, muss der Betroffene die Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten neu beantragen.
- Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) -
Selbst wenn als Folge einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird, erfolgt automatisch eine Meldung des Vorfalls an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. In bestimmten Fällen wird dann die Fahreignung überprüft. Der bekannteste Fall dieser Überprüfung ist die Anordnung einer sog. Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU), umgangssprachlich auch „Idiotentest“ genannt). Der Betroffene muss dann der Fahrerlaubnisbehörde durch Vorlage eines Gutachtens nachweisen, dass er geeignet ist, Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.
Dieses Gutachten und die damit verbundene Prüfung des Fahreignung nehmen amtlich anerkannte Begutachtungsstellen für Fahreignung (BfF) ab, z. B. der TÜV oder die Dekra. Die eigentliche MPU als Basis für das Fahreignungsgutachten setzt sich dann aus unterschiedlichen Bestandteilen zusammen: aus dem Ausfüllen von Fragebögen (medizinische Fragen, Fragen rund um Ihre Führerscheinsache), aus Leistungstests, einer medizinischen Untersuchung und einem psychologischen Gespräch.
- Fachanwalt für Strafrecht: Unterstützung für Berufskraftfahrer, Pendler -
Fahrverbote und das Entziehen der Fahrerlaubnis haben vor allem schwerwiegende Folgen für Berufskraftfahrer, Außendienstmitarbeiter und z. B. Berufspendler. Denn ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis haben für diese Personen nicht selten erhebliche berufliche Folgen. Vor allem dann gilt es vor Gericht effektiv alle Argumente in die Waagschale zu werfen, die die Folgen für Führerschein und Fahrerlaubnis nach einer Straftat im Straßenverkehr abmildern.
Wegen dieser weitreichenden Folgen sollten Sie Ihre Verteidigung in derartigen Angelegenheiten stets in die kompetenten Hände eines Strafverteidigers legen und nicht etwa selbst versuchen, sich gegen den Tatvorwurf zur Wehr zu setzen.
Sprechen Sie mich gerne an – ich unterstütze Sie gerne auch im Verkehrsstrafrecht.