- Betäubungsmittel -

Der Umgang mit Drogen und Rauschmitteln ist in Deutschland streng geregelt. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) enthält dazu zahlreiche Strafvorschriften. Das Spektrum der Straftaten im Zusammenhang mit Drogen ist groß.

- Besitz von Betäubungsmitteln, Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Anbau und Einfuhr von Betäubungsmitteln -

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stellt praktisch jeglichen unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe. Dabei gelten als Betäubungsmittel die verschiedensten Rauschmittel. Nicht nur Marihuana, Kokain und Chrystal Meth, sondern auch rezeptpflichtige Arzneimittel oder Pflanzenbestandteile und Giftpilze zählen dazu.

Strafbar handelt man beim Umgang mit solchen Substanzen dann, wenn man ohne Erlaubnis:

  • Betäubungsmittel besitzt
  • mit Betäubungsmitteln handelt
  • Betäubungsmittel anbaut oder einführt

 

Der bloße Konsum von Drogen ist hingegen in Deutschland nicht strafbar. Hat man also nichts bei sich und wird von der Polizei berauscht erwischt, ist grundsätzlich erstmal nichts zu befürchten. Nur wenn man sich in einem solchen Zusammenhang durch eigene Aussagen verdächtig macht, gegen das BtMG verstoßen zu haben, kann dennoch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.

Daher ist es wichtig, als Beschuldigter bereits ab dem ersten Moment einer polizeilichen Vernehmung zu schweigen.

- Betäubungsmitteldelikte: Menge entscheidet über das Strafmaß -

Die Höhe der Strafe bei einem Verstoß gegen das BtMG richtet sich regelmäßig unter anderem nach der Menge der in Rede stehenden Betäubungsmittel. Man unterscheidet dabei die geringe Menge, die normale Menge und die nicht geringe Menge.

Für die Berechnung der „Menge“ ist dabei nicht auf das Gewicht der Drogen abzustellen, sondern auf ihren tatsächlichen Wirkstoffgehalt: So gilt zum Beispiel bei Cannabisprodukten, wie Marihuana und Haschisch, ein Wert von 7,5 Gramm purem THC als nicht geringe Menge.

- Strafverteidiger zu Rate ziehen -

Wurden Sie mit Drogen oder illegalen Betäubungsmitteln „erwischt“, ist es in jedem Falle sinnvoll, zunächst keine Aussage dazu zu machen und unmittelbar Kontakt zu einem Strafverteidiger aufzunehmen.

Das gibt Ihnen die Chance, sich möglichst erfolgreich gegen die Vorwürfe der Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgreich verteidigen zu können.