- Untersuchungshaft / U-Haft -

Die gravierendste Maßnahme, die die Strafprozessordnung vorsieht, ist die Untersuchungshaft. Trotz der geltenden Unschuldsvermutung befindet man sich eingesperrt in einer Justizvollzugsanstalt. Dies ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

- Haftbefehl: Tatverdacht und Haftgrund -

Für die Anordnung einer Untersuchungshaft muss ein richterlicher Haftbefehl vorliegen. Ein solcher Haftbefehl ergeht, wenn ein dringender Tatverdacht gegen eine Person besteht und ein Haftgrund vorliegt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr oder Wiederholungsgefahr besteht. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, darf gemäß den §§ 112 ff. StPO die Untersuchungshaft angeordnet werden.

- Festnahme ohne Haftbefehl -

Die Polizei darf Personen zwar ohne Haftbefehl, aber nur vorläufig, festnehmen. Diese vorläufige Festnahme und mit ihr verbundene Haft kann maximal bis zum Ende des auf die Festnahme folgenden Tages andauern.

Soll eine Person dann länger festgehalten werden, ist stets ein richterlicher Haftbefehl nötig. Der Haftbefehl wird dann von der Polizei über die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Ermittlungsrichter beantragt. Erlässt der Richter den Haftbefehl, wird er dem Betroffenen eröffnet und die verhaftete Person wird anschließend in die nächste Justizvollzugsanstalt in Untersuchungshaft verbracht.

- Recht auf Pflichtverteidiger bei Untersuchungshaft -

Ein Beschuldigter in U-Haft hat Anspruch auf die Beiordnung eines sogenannten Pflichtverteidigers. Darauf sollte ein Beschuldigter auch bestehen und sich zum Tatvorwurf nicht äußern, bis der Pflichtverteidiger vor Ort ist und helfen kann.

Der Pflichtverteidiger ist in diesem Fall ein Strafverteidiger, der vom Gericht bestellt und zunächst auch bezahlt wird. Allerdings hat der Beschuldigte dennoch ein Auswahlrecht, wen er als Pflichtverteidiger in seinem Fall wünscht. Sie haben also, auch wenn Sie in U-Haft sitzen, die Möglichkeit, Ihren Verteidiger frei zu wählen und müssen sich nicht auf einen Verteidiger einlassen, zu dem man Ihnen rät.

Gerne bin ich dazu bereit, in geeigneten Fällen auch als Pflichtverteidiger tätig zu werden. Sie können mich auch außerhalb unserer Kanzleizeiten erreichen: Verwenden Sie dazu bitte die Notfallnummer, um schnellstmöglich mit mir in Kontakt zu treten.