- Arztstrafrecht -

Immer häufiger geraten Ärzte in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen. Typische Delikte im Arztstrafrecht sind Tatbestände wie Abrechnungsbetrug, Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht und Körperverletzungen bei ärztlichen Kunstfehlern.

Seit Juni 2016 existiert außerdem ein neu eingeführter Straftatbestand der „Korruption im Gesundheitswesen“ (§§ 299a ff. StGB). Zur Verfolgung derartiger Fälle haben die Bundesländer sogar eigene Schwerpunktstaatsanwaltschaften gebildet, die sich hauptsächlich mit dem Arztstrafrecht befassen.

- Ermittlungsverfahren gegen einen Arzt -

Die Folgen eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Arzt sind oft schwerwiegend: Bei Durchsuchungsmaßnahmen kommt es regelmäßig zu gravierenden Eingriffen in den laufenden Praxisbetrieb. Zudem nimmt die Reputation des betroffenen Arztes oftmals nachhaltigen und existenzbedrohenden Schaden, selbst wenn es später nicht zu einer Verurteilung kommt und das Strafverfahren eingestellt wird.

Um dies bestmöglich zu verhindern, ist es den betroffenen Ärzten dringend zu empfehlen, sich frühzeitig an einen versierten Strafverteidiger im Arztstrafrecht zu wenden und sich rechtlich beraten und verteidigen zu lassen.

- Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a ff. StGB): Es droht Verlust der Approbation -

Mit der Einführung der §§ 299a und 299b StGB am 04.06.2016 hat der Gesetzgeber die Anwendung der Bestechungsdelikte explizit auf sämtliche Angehörigen der Heilberufe ausgeweitet und damit eine zuvor bestehende Strafbarkeitslücke geschlossen.

Diese Neuregelung im Arztstrafrecht geht zurück auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der niedergelassene Ärzte bisher nicht für korruptes Verhalten belangt werden konnten, da sie weder Amtsträger noch Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen sind. Um das zu ändern, wurden die neuen Tatbestände eingeführt. So können neben den niedergelassenen Vertragsärzten auch alle anderen Angehörigen von Heilberufen, für deren Ausübung oder Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erforderlich ist, von den Straftatbeständen der Bestechlichkeit und der Bestechung erfasst werden. Der Geltungsbereich umfasst auch Sachverhalte außerhalb der gesetzlichen Krankenkassen.

Hat sich ein Arzt eines solchen Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufs ergibt, kann die Approbation zurückgenommen oder widerrufen werden.

- Unterstützung durch einen Strafverteidiger -

Diese existenzbedrohende Folge bei einem Delikt im Arztstrafrecht gilt es daher unter allen Umständen zu vermeiden. Das ist aber nur möglich, wenn bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt durch einen kompetenten Strafverteidiger versucht wird, das Ermittlungsverfahren positiv zu beeinflussen und auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken.

Hierfür stehe ich Ihnen mit meinem Team gerne zur Verfügung.