- Rechtsmittel im Strafverfahren -

Die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht endet üblicherweise mit der Urteilsverkündung. Sofern der Angeklagte mit dem Urteil nicht einverstanden ist, hat er die Möglichkeit Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. Bei Rechtsmitteln im Strafverfahren unterscheidet man zwischen Berufung und Revision. Nachfolgend soll der Unterschied dieser beiden Rechtsmittel kurz erläutert werden.

- Berufung -

Die Berufung ist nur gegen ein Urteil des Strafgerichts am Amtsgericht möglich. Sie führt dazu, dass die Hauptverhandlung des jeweiligen Strafverfahrens noch einmal vor einem höheren Strafgericht, dem Landgericht, wiederholt wird. Dort ist die sogenannte kleine Strafkammer für die Durchführung des Berufungsverfahrens zuständig. Es entscheidet also ein Richter gemeinsam mit zwei Schöffen (Laienrichter). Die Hauptverhandlung wird vollständig wiederholt, das bedeutet, dass auch die Zeugen der ersten Instanz erneut vernommen werden.

Es ist jedoch auch möglich, die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken. Dies empfiehlt sich in den Fällen, in denen die Verurteilung als solche zwar akzeptiert wird, das verhängte Strafmaß aber zu hoch ausgefallen ist. In diesen Fällen bedarf es keiner erneuten Beweisaufnahme, sondern es wird dann nur über die Höhe der zu verhängenden Strafe verhandelt.

- Revision -

Das Rechtsmittel der Revision ist sowohl gegen strafgerichtliche Urteile der Amtsgerichte als auch gegen Urteile der Land- und Oberlandesgerichte möglich. Für Revisionen gegen amtsgerichtliche Urteile ist das Oberlandesgericht zuständig, während für alle anderen Revisionsverfahren der Bundesgerichtshof in Karlsruhe zuständig ist.

Im Revisionsverfahren geht es nicht darum, das gesamte Strafverfahren und insbesondere die Beweisaufnahme erneut durchzuführen – es ist keine neue Tatsacheninstanz. Es wird vielmehr einzig und allein überprüft, ob das angegriffene Urteil einen Rechtsfehler enthält. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Vorschrift des Strafverfahrensrechts verletzt wurde, etwa wenn die Belehrung eines Zeugen unterblieben ist, die Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen wurde, der Angeklagte nicht das letzte Wort erhalten hat oder eine wichtige Frist nicht eingehalten wurde. Aber auch ein Verstoß gegen das materielle Recht stellt einen möglichen Revisionsgrund dar, etwa wenn das Gericht eine Strafnorm falsch angewendet hat.

Hält das Revisionsgericht die Revision für begründet, wird in den meisten Fällen das Urteil aufgehoben und das Strafverfahren zur erneuten Entscheidung an einen anderen Richter zurückverwiesen. Dieser führt die Hauptverhandlung dann erneut durch und spricht ein neues Urteil.